Stürzt ein Radfahrer bei einer Vollbremsung, die er durchführen muss, weil ein Fußgänger völlig sorglos unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 25 III StVO die Straße betritt, haftet der Fußgänger zu 100%.
LG Hamburg, 306 O 312/25
Stürzt ein Radfahrer bei einer Vollbremsung, die er durchführen muss, weil ein Fußgänger völlig sorglos unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 25 III StVO die Straße betritt, haftet der Fußgänger zu 100%.
LG Hamburg, 306 O 312/25