Hat ein Fahrzeugführer bei einem Spurwechsel nicht die größtmögliche Sorgfalt, die ihm obliegt, angewandt und ist es hierdurch zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen, so haftet er zu 100 %. Das Hupen des nachfolgenden Fahrzeugs, das sich auf der anderen Fahrspur befindet, ist als deutliches Indiz anzusehen, dass der Fahrstreifenwechsel unbedacht erfolgte, also auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht werden sollte. In diesem Zusammenhang erscheint es lebensfremd, dass der andere Fahrzeugführer gehupt hat, um selbst die Spur zu wechseln.
LG Köln, 11 S 333/16