Wenn ein Versicherungsunternehmen in seinen Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken ausschließt, ist dieser Ausschluss wirksam. Es kommt also lediglich darauf an, dass eine Fahrt auf einer offiziellen Rennstrecke vorgenommen wird, keinesfalls ist es erforderlich, dass auch am Tag der Fahrt die Strecke als offizielle Rennstrecke genutzt wird. Für den Ausschluss der Versicherungsleistung kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Touristenfahrt Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollen.
OLG Hamm, 20 U 213/16
Der Versicherungsnehmer blieb also auf seinem Schaden sitzen. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es nämlich, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen (der Fall betraf eine Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings).
Insoweit kam es auch nicht darauf an, dass von diesem Ausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass ein Fahrsicherheitstraining von diesem Ausschlusstatbestand schon begrifflich nicht erfasst wird.