Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig. Wenn von dem Täter später keine Gefährlichkeit mehr ausgeht, kann die Reststrafe nach frühestens 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (sofern nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet). In diesem Fall dürfte auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollstreckbar sein (wegen des Wegfalls der vom Täter ausgehenden Gefahr). Insoweit kommt der Anordnung aber der Sinn zu, nach einer derartigen Haftentlassung eine längere und intensivere Überwachung des Täters zu ermöglichen. Auch kommt eine Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus in Betracht.
BGH, 2 StR 178/16