Die Niederlande wollten einen Bußgeldbescheid in Deutschland vollstrecken. Die formalen Voraussetzungen waren gegeben, der Betroffene trug aber vor, dass er den Ausgangsbescheid nicht erhalten habe, insoweit ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Das AG hielt diesen Vortrag für unerheblich, da nach niederländischem Recht (das auf das Ausgangsverfahren anzuwenden ist) von einer Kenntnisnahme durch die betroffene Person auszugehen sei, wenn drei Briefe an deren Adresse versandt wurden und diese nicht als unzustellbar zurückgekommen sind. Dies reichte dem angerufenen OLG nicht, eine Vollstreckung einer Geldsanktion ist nach § 87b Abs.III Nr.3 IRG nur zulässig, wenn dem Betroffenen bereits im Ausgangsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde. Ansonsten ist eine Vollstreckung stets unzulässig.
Das OLG hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Behauptung des Betroffenen nachzugehen sei, ihm seien sowohl die Entscheidung als auch die Anhörung nicht zugegangen. Gleiches gilt, wenn sich ansprechende Anhaltspunkte aus der Akte ergeben. Hierbei ist nicht der Betroffene beweisbelastet, er muss auch keinesfalls seine Behauptung substantiiert vortragen, der vollstreckungsersuchende Staat hat gegebenenfalls die Darlegung und den Beweis zu erbringen.
OLG Zweibrücken, 1 AR 2/16