Grundsätzlich steht dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Wenn allerdings ein Sachverständiger die Wiederbeschaffungsdauer eines Rollers auf 21 Tage schätzt und der Geschädigte den Roller aufgrund unfallbedingter Verletzungen in dieser Zeit ohnehin nicht hätte nutzen können, ist dieser Anspruch nicht gegeben. Der Geschädigte hätte bis zu seiner Genesung ausreichend Zeit gehabt, das Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Auch sind fiktive Fahrt- und Besichtigungskosten (bezüglich der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht erstattungsfähig, wenn auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet wird.
OLG München, 10 U 3900/16