Eine Patronatserklärung kann auch dann für die Zukunft gekündigt werden, wenn sie während der Krise des Tochterunternehmens abgegeben wurde. Dem stehen weder die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts noch des sog. Finanzplankredits entgegen. Allerdings muss eine derartige Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden sein.
BGH, II ZR 296/08 (Urteil vom 20.09.2010)
Praxistipp: Der Gläubiger sollte sich also immer entsprechende Erklärungen der Muttergesellschaft direkt geben lassen, ggf. ergänzt um eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt.