Sofern ein Arbeitnehmer trotz Aufforderung keine Anstrengungen zur Bekämpfung seines Übergewichts unternimmt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
So hat z.B. das LAG Köln (15.09.2009, 7 Sa 581/09) diese Untätigkeit im Rahmen der Interessenabwägung bei einer Kündigung zu Lasten (keine Doppeldeutigkeit!) des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Tipp: Auch wenn das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich der Disposition des Arbeitgebers entzogen ist, wird man über diese Konsequenz nachdenken müssen, wenn aus dem Übergewicht gesundheitliche Probleme resultieren, die zu dauerhaften oder häufigen Erkrankungen führen, oder wenn die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.