Erfüllt eine Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der BGH-Rechtsprechung, genügt es regelmäßig, wenn im Urteil die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt wird. Diese Angaben sind aber auch erforderlich, auf sie kann nur verzichtet werden, wenn ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt.
Ein Sachverständigengutachten ist bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Diese konkreten Anhaltspunkte sind auch im Urteil mitzuteilen.
Auch ist der Inhalt des Sachverständigengutachtens zumindest insoweit in den Urteilsgründen wiederzugeben, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist. Schließt sich das Gericht den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens zur Beurteilung der Schlüssigkeit erforderlich ist.
Wenn ein fahrlässiger Verstoß vorliegt, kann regelmäßig nur die Regelbuße als Rechtsfolge bestimmt werden. Etwas anderes gilt nur bei Voreintragungen. Bei der Annahme von Vorsatz muss ausgeführt werden, ob der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hat und warum zumindest Eventualvorsatz angenommen wird.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1420/17