Punktestand bei der Tatbegehung ist maßgeblich

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich mindestens acht Punkte im Fahreignung-Bewertungssystem ergeben. Hierbei ist der Punktestand maßgeblich, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Tat ergibt.

OVG Sachsen, 3 B 274/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert