Es kommt häufig vor, dass ein Unfallbeteiligter gegenüber der Polizei ein Fehlverhalten einräumt. Nimmt die Polizei die entsprechende Erklärung in die Unfallakte auf, gilt im Zivilprozess über den Schadensersatz zunächst als bewiesen, dass diese Äußerung getätigt wurde. Allerdings ist der Inhalt der Äußerung zu widerlegen, wenn es um den Schadensersatz geht. Insoweit kommt der Äußerung, die die Polizei aufgenommen hat, lediglich ein Schuldindiz zu, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu bewerten ist.
KG Berlin, 22 U 34/17