Es ist durch die Presse gegangen, dass die Arbeitsverträge von Lizenzfußballspielern befristet werden dürfen. Ebenso entschied das BAG bezüglich der Befristung des Arbeitsvertrages eines Schauspielers einer Fernsehserie mit der Produktionsgesellschaft. Dies ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr.4 TzBfG gerechtfertigt.
BAG, 7 AZR 864/15