Wer bei einem Autohändler einen «Vorführwagen» kauft, sollte sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei um ein neueres Modell handelt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Begriff «Vorführwagen» keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs beinhaltet. Deswegen stelle es auch keinen Sachmangel dar, wenn es sich bei dem gekauften «Vorführwagen» um ein älteres Modell handele (Urteil vom 15.09.2010, Az.: VIII ZR 61/09).
BGH: Vorführwagen muss kein neueres Modell sein
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