Beim OLG Stuttgart gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Strafbarkeit durch Angabe eines falschen Fahrers / oder der falschen Selbstbezichtigung durch einen Dritten. Nunmehr ist eine Entscheidung des 4. Strafsenats dazugekommen.
Dem Angeklagten wurde in einem Ermittlungsverfahren eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, er erhielt einen Anhörungsbogen. Im Internet fand er eine Seite, auf der damit geworben wird, dass Punkte und Fahrverbot übernommen würden. Die Person, die hinter diesem Angebot steht, blieb dem Angeklagten unbekannt. Er schickte aber per E-Mail den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde an diese Person und zahlte 1000 €. Offenbar diese andere Person (zumindest nicht der Angeklagte) füllte den Anhörungsbogen handschriftlich aus und gab den Verstoß zu. Es wurden der Name einer nicht existierenden Person sowie eine Adresse angegeben. Diese nicht existierende Person erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid, das Verfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt, es trat dann Verjährung gegenüber dem Angeklagten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit ein.
In der ersten Instanz wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt, diese Verurteilung wurde in der Berufung aufgehoben und durch die Revision bestätigt. Denn „der Andere“ der falschen Verdächtigung müsse eine tatsächlich existierende Person sein. Eine fiktive Person (wie vorliegend) ist kein anderer im Sinne des § 164 StGB.
Das OLG schloss ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung, Beteiligung am Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung oder versuchter mittelbarer Falschbeurkundung aus.
OLG Stuttgart, 4 Rv 25 Ss 982/17
Ein gewagtes Spiel. Sicherlich fielen einige der Tatvorwürfe schon allein deshalb heraus, weil es nicht der Angeklagte war, der den Anhörungsbogen mit den falschen Angaben versehen hat. Allerdings ist der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart anderer Auffassung.
Erstaunlich an dem Verfahren ist auch, wie der Anhörungsbogen / der Bußgeldbescheid eine nicht existierende Person zugestellt werden konnte. Denn sonst wären die entsprechenden Schreiben ja die Behörde zurückgekommen und es hätten noch Maßnahmen auch gegenüber dem Angeklagten begriffen werden können.