Der Kunde kann bei einem Umzug auch dann seinen DSL-Anschluß nicht vorzeitig kündigen, wenn am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen zur Verfügung stehen.
BGH, III ZR 57/10
Anmerkung:
Die Rechtslage hat sich im Mai 2012 geändert. Nunmehr wurde in § 46 Abs.VIII TKG festgelegt, dass der Anbieter auch am neuen Ort diese Leistung unter den bisherigen Vertragsbedingungen erbringen muss. Hierfür darf er ein angemessenes Entgelt verlangen, das aber nicht über den Kosten eines Neuanschlusses liegen darf. Wird die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Diese Regelung gilt erst ab Mai 2012 und auch nur für Verbraucher.