Wird in einer Stellenausschreibung erklärt, es handele sich um ein junges und dynamisches Unternehmen, ist hierin keine Altersdiskriminierung zu erkennen. Eine solche Angabe enthält keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche in Hinsicht auf das Alter des Bewerbers.
BAG, 8 AZR 604/16