In Sorgerechtsverfahren ist ein Kind ab dem 4. Lebensjahr regelmäßig anzuhören. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn es bereits eine Anhörung gab, die einen ähnlichen Verfahrensgegenstand aufwies. Ansonsten stellt das Unterlassen der Anhörung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der auf Antrag zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führt.
OLG Saarbrücken, 9 UF 54/17