Leivtec XV3 ist umstritten

Bei diesem Messgerät wurde beim Zulassungsverfahren kein EMV-Test durchgeführt. Und es wurde auch kein Nachtrag zur Bauartzulassung erstellt, nachdem dies bekannt wurde. Da aber seit dem 01.01.2015 das EichG nicht mehr gilt, kann ein solcher Nachtrag auch nicht mehr erstellt werden. Somit müsste nunmehr ein Konformitätsgutachten nach dem MessEG neu für das Inverkehrbringen und Betreiben erstellt werden. Stattdessen führt die Herstellerfirma jetzt einen EMV-Test durch, weshalb das Gericht vermutet, dass das Gerät ein Konformitätsverfahren nicht bestehen würde.

Da aber keine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt, darf das Gerät noch nicht einmal in Verkehr gebracht werden, auf jeden Fall handelt es sich aber nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Hieraus wiederum folgt, dass jede Messung für die Überzeugungsbildung des Gerichts durch einen Sachverständigen zu überprüfen ist, wenn kein Geständnis der tat vorliegt. Und dies ist nicht mehr möglich, da die Herstellerfirma mit Inkrafttreten des MessEG eine neue Softwareversion aufspielen lies, die systematisch die Messdaten der Messung löscht und nur noch Messung Start und Ende, Auswertung Start und Ende sowie die Zeitdifferenz dieser Angaben speichert (Anm. des Verfassers: ünd natürlich das Überwachungsbild). Damit ist es einem Sachverständigen nicht mehr möglich, das Messergebnis zu überprüfen.

Zusammenfassend sagt das Gericht, dass diese höchst ungewöhnlichen Vorgänge verbunden mit der Auskunftsverweigerung des Herstellers und der PTB das Vertrauen in dieses Gerät zerstört haben.

Das Verfahren wurde eingestellt.

Das Gericht regt die Verwaltungsbehörden an, die Herstellerfirma zur Transparenz aufzufordern und die frühere Speicherung aller Messdaten zu verlangen. Der Herstellerfirma wird nahegelegt, das Gerät einem Konformitätsverfahren zu unterziehen. Dies müsste doch problemlos möglich sein, wenn sich Hersteller und PTB so sicher sind. Es fragt sich, was sie daran hindert.

Anschließend wäre die Rechtsprechung aufgefordert, zu entscheiden, ob für ein nach dem MessEG als konform erklärtes Messgerät die Rechtsprechung über ein standardisiertes Messverfahren angewandt werden kann, oder ob der Empfehlung des 54. Verkehrsgerichtstages zu folgen ist, dies vorerst nicht zu tun.

AG Meißen, 13 OWi 162 Js 60190/17

 

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