Eine Messung mit diesem Gerät ist derzeit unverwertbar, weil das Gerät weder Rohmessdaten noch Zusatzdaten zu den Messungen in der Falldatei abspeichert, so dass eine nachträgliche Überprüfung systemseitig unmöglich gemacht wird. Hierzu wurde die Softwareversion geändert, man muss sich also quasi blind auf die Anzeige verlassen, selbst eine Plausibilitätsprüfung ist nicht mehr möglich. Ein Grund für diese Änderung der Software ist für das Gericht nicht zu erkennen und auch nicht nachvollziehbar. Dies widerspricht dem Gedanken eines fair trial. Allein die Zulassung dieses Gerätes durch die PTB reicht nicht zur richterlichen Überzeugungsbildung, dass es sich um eine ordnungsgemäße, nicht zu beanstandende Messung handelt. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Beweismittel.
AG Heidelberg, 17 OWi 540 Js 713/17