Nach § 28 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, im Inland Kraftfahrzeuge führen. Dies gilt nach Abs. 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn unbestreitbare Informationen vorliegen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland und nicht im Ausland hatte.
Beantwortet eine zuständige Behörde des Ausstellermitgliedstaats eine Nachfrage zur Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses überwiegend mit der Bekundung von Unwissen, kann hierin eine unbestreitbare Information gesehen werden, dass der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland hatte. Dies gilt zumindest, wenn er auch einen weiteren Wohnsitz im Inland hatte. In diesem Fall kann er von der ausländischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen.
OVG Lüneburg, 12 ME 15/18