Ich hatte vor kurzem darüber berichtet, dass der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden hat, dass dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Einsicht in sämtliche Unterlagen über die Messung und das Gerät gewährt werden muss. Im Zweifel sind die Informationen beizuziehen. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine andere Meinung (z.B. OLG Bamberg) nicht überzeugt.
Nun kam die Antwort aus Bayern. Die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien und weiterer bisher nicht bei der Akte befindlicher Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Bei den entsprechenden Anträgen handelt es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge, über die das Gericht unter Aufklärungsgesichtspunkten zu befinden hat.
Das OLG Bamberg führt dann noch aus, dass dem Betroffenen keine Darlegungs- und Beibringungslast in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit des im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erzielten Messergebnisses treffen würde. Grundsätzlich ist dies richtig, es gilt die Unschuldsvermutung. Allerdings müssen konkrete Zweifel an einem standardisierten Messverfahren dargelegt werden, um überhaupt eine sachverständige Überprüfung zu erreichen.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 626/18