Überquert ein Fußgänger an einer nicht besonders gekennzeichneten Stelle die Fahrbahn in der Dämmerung, spricht bei einem Unfall mit einem auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Fahrzeug der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger die ihn nach § 25 Abs. 3 StVO treffende Srgfaltsflicht verletzt hat. Insofern kommt höchstens noch die Zurechnung der Betriebsgefahr bei dem Kraftfahrzeugführer in Betracht.
Angesichts des erheblichen Verschuldens des Fußgängers, der den Autofahrer mindestens 50 m vor der Unfallstelle bereits wahrgenommen hat, wurde sogar überlegt, eine Haftung des Autofahrers vollständig auszuschließen. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht, die Betriebsgefahr wird regelmäßig zugerechnet. Allein das grobfahrlässige Verhalten des Fußgängers war nicht ausreichend, weitere erschwerende Umstände nicht zu erkennen. Der von der Rechtsprechung hierfür angeführte Idealfahrer, der bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall auch nicht verhindert hätte, war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Betriebsgefahr wurde mit 20 % bewertet.
OLG Düsseldorf, I-1 U 196/14