Schriftliche Einlassung des Betroffenen muss berücksichtigt werden

Nach Art. 103 Abs.I GG ist eine schriftliche Einlassung des von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Verhandlungstag übermittelt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Einlassung tatsächlich dem Richter vorgelegt wird, sie muss nur bei Gericht sein.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 932/18

 

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