Legt die Behörde die Akten unmittelbar dem Gericht vor, besteht ein Verfahrenshindernis, dass eine Einstellung auf Kosten der Staatskasse bedingt. Die Verwaltungsbehörde ist nicht vorlagebefugt nach § 69 III OWiG, sie hätte die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Vorlage an das Amtsgericht übersenden müssen. Durch die direkte Vorlage an das Gericht wird die Staatsanwaltschaft ausgeschaltet, obwohl sie im Zwischenverfahren eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde gewesen wäre.
AG Dortmund, 729 OWi-100 Js 1/18-140/18