Allein eine Fahrtverlangsamung des vorausfahrenden Fahrers (auch wenn sich der Überholbereich im in einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich befindet) führt nicht zu einer unklaren Verkehrslage. Eine solche ist erst dann gegeben, wenn nach allen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann. Hierzu sind weitere Indizien notwendig, beispielsweise eine unsichere Fahrweise, das Setzen des Blinkers oder dass sich der Vordermann deutlich nach links einordnet. Erst dann kann daraus geschlossen werden, dass der Vordermann abbiegen möchte. Bei der Beurteilung kommt es auch auf die räumlichen Verhältnisse an, insbesondere auf den Abstand zum Kreuzungsbereich bei Verlangsamung der Fahrt.
OLG Hamm, 4 RBs 174/18