Sofern ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner Unterhaltspflicht diese Beiträge seines Kindes trägt, kann er sie als eigene Beiträge nach § 10 I Nr.3 S.2 EstG als Sonderausgaben absetzen. Hierbei ist die Unterhaltsverpflichtung zwingend positiv festzustellen. Eine Erstattung eigener Beiträge des Kindes ist nur Wege des Barunterhalts möglich. Selbst die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können abgesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige diese Beträge dem unterhaltsberechtigten Kind ersetzt.
BFH, X R 25/15