Bilder einer zulässigen offenen Videoüberwachung dürfen gespeichert werden, wenn sie vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers zeigen. Solange die Rechtsverfolgung für den Arbeitgeber möglich ist, ist dies nicht unverhältnismäßig.
BAG, 2 AZR 133/18