Das BVerfG hat mit Entscheidung vom 09.02.1972 ( BVerfGE 32, 333) entschieden, dass Ergänzungsabgaben i.S.d. Art. 106 GG nicht zeitlich beschränkt werden müssen.
Hiergegen wandte sich das FG Niedersachsen mit einem Vorlagebeschluss bzgl. der unbefristeten Erhebung des Solidaritätszuschlags. In seiner Begründung hat das FG aber lt. BVerfG keine Gründe vorgetragen, die vom BVerfG in seiner damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung veranlassen könnten. Daher wurde die Vorlage mangels ausreichenderBegründung als unzulässig verworfen.
BVerfG, Beschl. vom 08.09.2010, 2 BvL 3 / 10