Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge auch auf die Verletzung allgemeinkundiger Tatsachen zu prüfen. Hierunter fallen alle Erkenntnisse, die ohne besondere Fachkenntnisse aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen unschwer entnommen werden können. Das AG St. Ingbert hat ein Urteil veröffentlicht, in dem es anführte, dass nach Anhörung eines Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Rohmessdaten beim Messgerät Leivtec XV 3 nach der Messung gelöscht werden (ab der Software-Version 2.0). Dieses reicht aber nicht aus, lediglich der Inhalt des Urteils ist allgemein bekannt, nicht die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Dasselbe gelte für Internetquellen sowie Berichte in Büchern, Zeitschriften und anderen Medien.
Insoweit weist das Gericht auch darauf hin, dass es weiterhin davon ausgeht, dass das Gerät Leivtec XV 3 von anderen Gerichten weiterhin als standardisiert anerkannt wird. Allerdings bleibt in der Entscheidung offen, ob dies weiterhin gelten kann, wenn auch im erstinstanzlichen Urteil festgestellt wird, dass einzelne Rohmessdaten gelöscht werden und somit eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht mehr möglich ist.
OLG Saarbrücken, Ss Rs 2 /2018
Anmerkung: Mittlerweile hat das AG St. Ingbert seine Rechtsprechung etwas korrigiert und verlangt konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler.