Abschleppkosten auch, wenn ein Kind geboren wird

Der Kläger fuhr seine schwangere Frau in eine Klinik und stellte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte ab. Wenig später wurde der Sohn des Ehepaares per Kaiserschnitt geboren. Währenddessen wurde der Parkverstoß der Polizei gemeldet, diese versuchte zweimal vergeblich, den Kläger auf seinem Handy zu erreichen bzw. im Klinikum ausrufen zu lassen. Daraufhin wurde das Fahrzeug umgesetzt.

Der Kläger muss die Kosten der Umsetzung bezahlen. Insoweit wurde im Rahmen des Urteils nochmals deutlich gemacht, dass es ein besonderes öffentliches Interesse daran gibt, Behindertenparkplätze in der Nähe eines Klinikeingangs freizuhalten. Der Kläger hätte auch nach Ablieferung seiner Frau das Fahrzeug noch umsetzen oder zumindest den Fahrzeugschlüssel beim Empfang hinterlegen können. An der Kostentragungspflicht ändert auch nichts, dass es menschlich verständlich erscheint, dass der Kläger bis zur Geburt ununterbrochen bei seiner Ehefrau bleiben wollte.

OVG des Saarlandes, 2 A 830/17 \lsdlocked0

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