Wenn keiner zur Verhandlung erscheint

Ist der Betroffene vom Gericht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und kommt auch der Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht nach § 74 II OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen. Das Amtsgericht hatte in diesem Fall den Betroffenen entbunden und hätte nach § 74 I OWiG die Haupthandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger (der ordnungsgemäß geladen war) in der Haupthandlung nicht erschienen ist. Es gibt nämlich keine Pflicht, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, es gibt lediglich die Möglichkeit nach § 73 III OWiG. Der Verteidiger ist auch nicht verpflichtet, an der Haupthandlung teilzunehmen, auch nicht, wenn der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht befreit wurde.

KG Berlin, 3 Ws (B) 267/18

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert