Das BVerfG hat entschieden, dass auch ohne die nach § 81a StPO eigentlich erforderliche richterliche Anordnung entnommene Blutproben bzw. deren Analyse als Beweis verwertbar sind.
BVerfG, Beschluss vom 24.02.2011, 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10
Da das BVerfG die eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, waren die Voraussetzungen der Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (Polizei) nicht zu prüfen.
Begründet hat das BVerfG seine Entscheidung mit der Annahme, dass ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise bei entsprechender gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten Gründen gegeben ist.
Meine Meinung:
Natürlich ist die Einholung eines richterlichen Beschlusses umständlich. Aber aufgrund der Möglichkeit der Rückrechnung einer BAK kann m.E. mit der Verzögerung keine Gefährdung des Untersuchungszwecks begründet werden. Und in Zeiten von Handys, Internet u.a. moderner Kommunikationsmöglichkeiten sollte die Erreichbarkeit eines Richters möglich sein.
Auch wenn es letztendlich nur ein kleiner Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist, halte ich die Entscheidung für bedenklich:
1. Ich frage mich, warum überhaupt noch eine richterliche Entscheidung gesetzlich vorgesehen ist, wenn ich Umgehungstatbestände relativ folgenlos „konstruieren“ kann.
2. Wir öffnen der weiteren Einschränkung unserer Rechte Tür und Tor, wohin soll diese Entwicklung führen, wenn die Strafverfolgungsorgane ohne Beschränkung und richterliche Überprüfung und Entscheidung ermitteln und rechtswidrig erlangte Ergebnisse verwenden dürfen?
3. Wie unwichtig sehen Richter eigentlich ihre eigene Entscheidungskompetenz, wenn sie regelmäßig umgangen werden kann und daraus keine Konsequenzen erwachsen?
Interessanter Artikel.Ich habe einige schöne Gedankenanstoesse bekommen. Freue mich schon auf neue Posts zum Thema.