BGH entscheidet über Beratungspflichten bei Zinssatz-Swap-Verträgen

Der BGH hat entschieden, dass eine Bank u.a. vor Abgabe einer Anlageempfehlung grundsätzlich die Risikobereitschaft eines Kunden erfragen muss. Darüber hinaus ist die Bank zumindest bei hochkomplex strukturierten und riskanten Produkten zu sehr detaillierten Risikodarstellungen verpflichtet.

Dies gilt auch, wenn der Kunde kein Verbraucher, sondern ein mittelständisches Unternehmen ist.

BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33 / 10

Meine Meinung:

Ich halte die Entscheidung für zu weitgehend. Zum einen ist die Zinsberechnungsformel in dem streitgegenständlichen CMS Spread Ladder Swap Vertrag durchaus nachvollziehbar, zum anderen war der klagende Kunde eben kein Verbraucher, dem das Produkt intransparent angeboten und aufgeredet wurde, sondern ein Unternehmen, auf dessen Seite bei den Verhandlungen u.a. eine Diplom-Volkswirtin als Prokuristin tätig war.

Darüber hinaus ist zumindest in der Pressemitteilung ein Widerspruch auffällig: Die Richter haben nämlich darauf hingewiesen, dass für die Bank das Geschäft nur vorteilhaft sei, wenn die dem Geschäft zugrunde liegende Zinsprognose der Bank gerade nicht eintreten würde. Andererseits erkannten die Richter aber auch, dass die Bank entsprechende Deckungsgeschäfte getätigt hat, so dass sie gerade nicht am Erfolg oder eben Misserfolg, sondern nur an der Arbitrage verdient hatte. Also konnte die Bank an der zukünftigen Zinsentwicklung nicht mehr partizipieren, sie hat nur den Marktwert des Geschäfts realisiert.

Problematisch wird zukünftig sein, dass Banken ihren Kunden strukturierte Kapitalmarktprodukte kaum noch zur Verfügung stellen werden, da das Prozessrisiko sehr hoch ist. Somit werden intelligente Finanzierungsstrukturen den Kunden nicht mehr zur Verfügung stehen.

Tipp:

Lassen Sie Ihre Bankverträge im Hinblick auf diese Entscheidung überprüfen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Pflichtverletzung auf Seiten der Bank durch unzureichende Aufklärung gegeben ist, ist als hoch anzusehen.

Auf die Banken wird unter dieser Rechtsauffassung eine Klagewelle zukommen. Die Chancen, sich von unrentablen Produkten lösen zu können, stehen für die Anleger recht gut.

Und sollten Sie doch auf strukturierte Kapitalmarktprodukte nicht verzichten wollen, sollten Sie sich umfassend durch einen Spezialisten beraten lassen. Denn wie heisst es sehr deutlich in der Pressemitteilung: Die berufliche Qualifikation einer Diplom-Volkswirtin allein lässt nicht den Schluss zu, sie habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swaps.

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