Es darf durch das Amtsgericht nicht durch Beschluss entschieden werden, ohne dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger vorher hierauf hingewiesen wurden. Vor einer Entscheidung durch Beschluss muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, hiergegen zu widersprechen. Zumindest muss ihm auch rechtliches Gehör gewährt werden. Insoweit liegt eine Verletzung von § 79 I Nr.5 OWiG vor, die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der Geldbuße in so einen Fall zulässig.
KG Berlin, 3 Ws (B) 235/18