Das zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts scheint wirklich äußerst dürftig gewesen zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären, was das OLG Koblenz in seiner Entscheidung feststellte:
Weder dem Tenor noch den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.
Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens muss über die Feststellungen zum angewandten Verfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus eine Mitteilung enthalten sein, dass die Bedienungsvorschriften beachtet wurden und das Gerät geeicht war.
Auch Beweismittel und deren Würdigung sind im schriftlichen Urteil aufzunehmen.
Wird zur Fahreridentifizierung auf einen Vergleich mit einem hinterlegten Passbild verwiesen, muss dieses Bild (und seine Fundstelle in der Akte) genau bezeichnet werden. Wenn in dem Urteil nicht nach § 267 I S.3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG auf das Foto in der Akte Bezug genommen wird, müssen erhebliche Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers im Urteil enthalten sein.
Das aufgehobene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob der Tatrichter beim Amtsgericht sich darüber bewusst war, dass von der Verhängung des an sich verwirrten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden kann. Hierzu hätten Ausführungen enthalten sein müssen.
Das Urteil muss ebenfalls erwähnen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts stattgefunden hat. Auch die Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zwingend, auch innerorts kann dieser heraufgesetzt sein.
Das Sitzungsprotokoll muss zumindest die wesentlichen Förmlichkeiten beachten und enthalten. Insbesondere Beweiserhebungen sowie Vernehmungen von Zeugen oder die Inaugenscheinnahme sich in der Akte befindlicher Lichtbilder sowie die Verlesung von Urkunden müssen angeführt sein. Dem Protokoll kommt insoweit auch eine negative Beweiskraft zu, daher war im entschiedenen Fall davon auszugehen, dass die entsprechenden Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind, sie waren im Protokoll nicht angeführt.
Ein Bußgeldurteil muss im Tenor den gesetzlichen Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit und die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) enthalten. Es ist auch aufzunehmen, in welcher Höhe eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag und ob diese inner- oder außerorts begangen wurde. Nicht zwingend aufzunehmen sind die angewandten Vorschriften.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 129/18