Nach einer mangelhaft durchgeführten Reparatur fiel ein Kipplader bei einem Unternehmer aus. Er machte eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung geltend. Diese Vorgehensweise ist nicht möglich. Die ständige Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit eines gewerblich genutzten Fahrzeugs stellt keinen eigenständigen Vermögenswert dar. Es ist konkret darzulegen, welcher Schaden entstanden ist. Eine Unterscheidung, ob das Fahrzeug mittelbar oder unmittelbar (beispielsweise Taxi) zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, ist nicht zu treffen.
Der Geschädigte, der das Fahrzeug gewerblich nutzt, kann regelmäßig ein Ersatzfahrzeug anmieten. Macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat. Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann damit den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs kompensieren, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt bekommen. Andernfalls hat er einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Hierzu muss der Geschädigte im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand vergleichen, der sich nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich ergibt. Diese Differenz kann er geltend machen.
BGH, VII ZR 285/17
Mein Onkel hat in seinem Fuhrpark mehrere Nutzfahrzeuge. Eines ist davon derzeit defekt und wird demnächst vom Reparatur Service gecheckt. Danke für den Tipp, ein Reservefahrzeug zu nutzen, um den Ausfall zu kompensieren und die Vorhaltekosten als Schadensersatz ersetzt zu bekommen.