Wenn eine Umgangsregelung getroffen oder entschieden wurde und diese Regelung durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, muss in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Abänderung zwischen den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und den drohenden Nachteilen für den Beschwerdeführer gegeneinander abgewogen werden. Die Aussetzung einer formal getroffenen Umgangsregelung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel gegen die Umgangsregelung insgesamt Aussicht auf Erfolg hat oder zumindest die Rechtslage zweifelhaft erscheint.
In Umgangsverfahren ist auch ein erst 4-jähriges Kind grundsätzlich vom Gericht persönlich anzuhören. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen könnte.
Soll die Anhörung unterbleiben, muss bei der Interessenabwägung auch geprüft werden, ob die Informationen durch Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspfleger oder eines Jugendamt Mitarbeiters, erlangt werden können.
BGH, XII ZB 411/18