Der Liquidationswert (Wert des Unternehmens bei Zerschlagung und Veräußerung) gilt regelmäßig als unterste Grenze des Unternehmenswerts. Er kann angesetzt werden, wenn das Unternehmen verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder sonstiger Schwierigkeiten keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Sofern ein Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichswandlungen beenden möchte, muss er dies deutlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, da den Vergleichsverhandlungen verjährungsrechtliche Bedeutung zukommt.
BGH, XII ZR 116/17 Accent