Nach § 24a II StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dies gilt aber nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Im entschiedenen Fall fuhr der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis. Er machte geltend, es hätte sich um medizinisch verordnetes Cannabis gehandelt. Das Amtsgericht verurteilte ihn trotzdem, da es nicht darauf ankomme, ob es sich um medizinisch verordnetes Cannabis oder auf dem Schwarzmarkt besorgtes Cannabis handele. Die Ausfallerscheinungen seien gleich. Der Grenzwert war um mehr als das 10-fache überschritten.
Diese Entscheidung wurde vom OLG aufgehoben. Da das Amtsgericht offenbar die Einlassung des Betroffenen, es handele sich um medizinisch verordnetes Cannabis, nicht als Schutzbehauptung gewertet hat, hätte es weiter nachforschen müssen. Es kommt nicht nur auf die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Grenzwerts an. Wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, wobei die Einnahme des Arzneimittels auf einer ärztlichen Verordnung beruhen muss und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet wird, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.
Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine missbräuchliche oder überdosierte Anwendung weiterhin eine Ordnungswidrigkeit begründet.
OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1607/18