Das Gericht ist verpflichtet, dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit zum Schlussvortrag zu geben. Eines förmlichen Hinweises bedarf es jedoch nicht. Insbesondere muss dies nicht förmlich neben der Gewährung für den Betroffenen zu einer abschließenden Stellungnahme erfolgen. Lediglich wenn das Amtsgericht nach Schluss der Beweisaufnahme die Möglichkeit zum Schlussvortrag verwehrt, kann eine Rechtsbeschwerde hierauf gestützt werden.
OLG Hamm, 4 RBs 380/18