Ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen liegt nur vor, wenn der Fahrer bei einer mittelstarken Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann. Hierzu muss das Urteil Ausführungen zur Geschwindigkeit und Entfernung des Fahrzeugs zum Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zur Dauer der Gelbphase sowie zur gefahrenen Geschwindigkeit enthalten.
OLG Celle, 3 Ss OWi 14/19
Das Amtsgericht hatte den Fahrer noch zu einer Geldbuße von 240 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.