Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten KFZ ist wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn es unterlassen wird, zur Klärung des Eigentums des Verkäufers Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II zu nehmen. Eine als solche nicht zu erkennende Fälschung hingegen muss keine Zweifel erwecken.
Im entschiedenen Fall kamen noch weitere Merkwürdigkeiten dazu: Das Fahrzeug wurde über mobile.de angeboten, es wurde dann aber nicht beim Wohnsitz des Verkäufers übergeben, sondern am Flughafen. Die Übergabe erfolgte durch den Bruder des Verkäufers, und zwar auf einem Parkplatz hinter dem Gebäude. Auch wurde nur ein Schlüssel übergeben.
So konnte der Käufer nicht gutgläubig erwerben und musste das Fahrzeug an den Eigentümer herausgeben.
OLG München, 20 U 1732/18