Haftung bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs unter Missachtung der Radwegbenutzungspflicht

Ist für Radfahrer die Benutzung des Radwegs angeordnet und befindet sich der Radweg in einem guten Zustand und ist seine Benutzung zumutbar, haftet ein Radfahrer für die Beschädigung eines geparkten PKW, wenn er die Straße benutzt. Dies gilt auch, wenn der Radfahrer durch einen Lkw abgedrängt wurde, sodass er ohne sein Verschulden die Kontrolle über das Rad verliert. Der Verstoß gegen die Nutzungspflicht des Radweges ist unfallursächlich, da der Radfahrer bei Benutzung des räumlich getrennten Radweges nicht von dem Lkw hätte abgedrängt werden können. Insoweit sollte hier eine Entmischung von Rad- und Kraftfahrzeugverkehr zur Vermeidung von Unfällen herbeigeführt werden.

LG Hamburg, 323 O 79/18

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