Ohne jedweden Anlass forderte die Bußgeldbehörde eine Kopie des Fotos aus dem Personalausweis- oder Passregister an. Anderweitige Ermittlungsmaßnahmen zur Identifizierung wurden nicht ergriffen. Hierdurch wurden die Vorgaben der §§ 22 II PassG, 24 II PAuswG bewusst umgangen. Hiernach darf die Personalausweisbehörde die Daten aus dem jeweiligen Register nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 24 II Nr.1-3 PAuswG übermitteln. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ihr obliegenden Aufgaben nicht anders erfüllt werden können oder aber der Betroffene nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Ermittlung der Person des Betroffenen nicht möglich gewesen wäre.
Man hätte den Betroffenen zu Hause oder anderem Arbeitsplatz aufsuchen können, auch kann über das Internet eine Recherche erfolgen, die nicht derartig tief in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreift, da er die dort veröffentlichten Daten freiwillig preisgibt.
Da bereits ein Verstoß von Ermittlungsbehörden gegen interne Richtlinien eine Einstellung nach § 47 II OWiG rechtfertigt, gilt dies erst recht, wenn die Behörde gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Denn diese sind Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Verfahren wurde aus Opportunitätsgründen eingestellt.
AG Schleswig, 53 OWi 24000/18
Es liegt ein erheblicher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Auch wenn hierdurch kein Verfahrenshindernis oder ein Beweisverwertungsverbot begründet wird, führt die Umgehung der Vorgaben des PAuswG dazu, dass eine Sanktionierung mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre (AG Landstuhl, 2 OWi 4286 Js 7129/15).