Grundsätzlich ist wegen Zeitablaufs der Sinn eines Fahrverbots infrage zu stellen, wenn zwar ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, der Verkehrsverstoß allerdings mehr als 2 Jahre zurückliegt.
Hierbei ist aber zu beachten, ob die lange Verfahrensdauer auch durch den Betroffenen mitverursacht wurde, das Ausschöpfen von Rechtsmittelmöglichkeiten kann ihm allerdings nicht entgegengehalten werden. Im hier entschiedenen Fall kam es allerdings zu einer Verzögerung von viereinhalb Monaten, da der Haupthandlungstermin auf Wunsch des Verteidigers verlegt worden ist. Auch beging der Betroffene eine weitere Ordnungswidrigkeit nur einen Monat nach Zustellung des Bußgeldbescheides in dieser Angelegenheit (auch dort erhielt er ein Fahrverbot), sodass ein Fahrverbot verhängt werden konnte. Begründet wurde dies auch mit dem Umstand, dass zwischen der amtsgerichtlichen Entscheidung und der Ordnungswidrigkeit deutlich weniger als 2 Jahre vergangen waren.
OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 608/18