Wenn in der Hauptverhandlung die Inaugenscheinnahme einer Messstelle beantragt wird, muss das Gericht vor Urteilsverkündung den Beweisantrag bescheiden. Trifft das Gericht eine Entscheidung über den Beweisantrag erst nach Verkündung des Urteils, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Betroffene konnte insoweit sein weiteres Prozessverhalten nicht auf die Ablehnung des Beweisbegehrens abstellen.
Der Verteidiger muss im Plädoyer auch die Bescheidung des Beweisantrags nicht anmahnen, vor allem liegt auch keine konkludente Rücknahme des Antrags hierdurch vor.
OLG Hamm, 4 RBs 37/19