Die Zustellung des Bußgeldbescheides bewirkt die Unterbrechung der Verjährung. Aber nur, wenn formell wirksam zugestellt wurde. Und dies kann nicht beim Verteidiger geschehen, der keine schriftliche Vollmacht zur Akte reicht. Allein aus dessen Tätigkeit im Verfahren kann nicht auf eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellvollmacht geschlossen werden.
Eine Heilung könnte nur erfolgen, wenn der tatsächliche Zugang beim Betroffenen nachgewiesen wird.
LG Kleve, 111 Qs-309 Js OWi 481/18-7/19