Einspruchsbeschränkung

Der Einspruch kann noch in der Verhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Macht dies der Verteidiger, muss er hierzu ausdrücklich vom Betroffenen ermächtigt worden sein. Ist er dies nicht, gilt der Bußgeldbescheid weiterhin als umfassend angefochten, es muss vollständig verhandelt werden.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 123/19 

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