Umfang der Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

Es liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor, wenn in Abwesenheit des Betroffenen (also auch ohne Verteidiger) zur Sache verhandelt wird, wenn in der Hauptverhandlung Erkenntnisse aus bisher unbekannten Beweismitteln genutzt werden. Diese müssen entweder im Bußgeldbescheid benannt sein, anderweitig bekanntgemacht (zB durch Akteneinsicht) oder in der Ladung benannt werden. Möchte der Richter neue (bisher dem Betroffenen unbekannte) Beweismittel verwenden, muss die Verhandlung unterbrochen werden und der Betroffene oder sein Verteidiger sind zu unterrichten. Dies gilt auch für allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (zB den Erlass eines wirksamen Bußgeldbescheides).

OLG Düsseldorf, IV RBs 27/19

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