Vereinsausschluss

Will ein Verein ein Mitglied ausschließen (Vereinsstrafe), müssen die zugrunde liegenden Tatsachen objektiv ermittelt und durch das zuständige Vereinsorgan festgestellt werden. Auf Vermutungen und Andeutungen kann sich das Vereinsorgan nicht berufen.

LG Detmold, 03 S 69/18

Hier ging es um den Regelverstoß eines Golfers. In einem Freundschaftsspiel mit einem anderen Verein hatte der Golfer zweimal einen seiner Ansicht nach unspielbaren Ball mit dem Fuß nach vorne getreten. Er wurde ausgeschlossen, weil er sich mehrfach „rechtswidrig“ verhalten hat und dem Ansehen des Vereins schadete. Begründet wurde der Ausschluss auch mit angeblichen früheren Regelverstößen. Diese sind aber nicht belegt oder festgestellt worden.Der Beschluss war damit unwirksam.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert